Bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen und/oder ganzen Betrieben für öffentliche Zwecke, z.B. für Bergbau, städtebauliche Maßnahmen, Verkehrswegebau, Deichbaumaßnahmen, bei landespflegerischen Begleitmaßnahmen und Maßnahmen des Wasserschutzes oder bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Betrieben unter Auflagen des Landschafts-, Natur- und Wasserschutzes werden durch den Sachverständigen die folgenden Punkte bearbeitet: